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Änderung § 7 25. BImSchV vom 02.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 7 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet oder

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)