Änderung § 1 25. BImSchV vom 02.05.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 IndEmissRLUVuaÄndV am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der 25. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 1 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrikmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,

2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed