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Synopse aller Änderungen der 25. BImSchV am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Artikel 6 der IndEmissRLUVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 25. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrikmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,

2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Abgase:

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2. Emissionen:

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die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.



die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren


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(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.

(2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Massenverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.

(3) Die bei der Aufkonzentrierung von sauren Abfällen anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von 500 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von Reststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen.




(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.

(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren


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(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.

(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 5 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten.



(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung


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Zur Messung und Überwachung der Emissionen an Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor finden die entsprechenden Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) Anwendung. Dabei ist der Anhang der Richtlinie 92/112/EWG vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) anzuwenden.



(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

1. aus Anlagen zum Aufschluss und
zur Kalzinierung oder

2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei
der Konzentrierung von Abfallsäuren.

(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.


§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen


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Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben unberührt.



Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

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1. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet oder

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet.



1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.