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Änderung § 3 25. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 3 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 3 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.

(2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Massenverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.

(3) Die bei der Aufkonzentrierung von sauren Abfällen anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von 500 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von Reststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen.


(Text neue Fassung)

(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.

(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)