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Eingangsformel - SVLFG-Altersrückstellungsverordnung (SVLFG-AltRückV)

V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3765 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.11.2017; FNA: 827-21-2 Organisationsrecht
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216), verordnet das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:



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Frühere Fassungen von Eingangsformel SVLFG-AltRückV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.