Änderung Eingangsformel SVLFG-AltRückV vom 01.01.2020

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Eingangsformel SVLFG-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Eingangsformel SVLFG-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel


(Text alte Fassung)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216), verordnet das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

(Text neue Fassung)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216), verordnet das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:




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