(1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach §
5 des
Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; §
7 gilt entsprechend.
(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.
§ 6 ROG Rechtsgrundlagen der Länder ... für eine Raumordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, ... einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den §§ 7 bis 16 nicht ...