(1) Die Länder sehen vor, daß
- 1.
- in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumordnungsplänen,
- 2.
- die dazu notwendigen Planzeichen
mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form verwendet werden.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.