Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. Hinsichtlich §
7 Abs. 5 bis 10 ist die Verpflichtung der Länder bis zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen. Bis zu einer Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG durch die Länder sind §
7 Abs. 5 bis 10 und §
10 Abs. 2 Nr. 1 unmittelbar anzuwenden.