(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie
- 2.
- Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
(1) 1Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
- Dichte messen,
- 2.
- Porosität ermitteln,
- 3.
- Feuchte bestimmen,
- 4.
- Korngröße bestimmen,
- 5.
- Glühverlust bestimmen,
- 6.
- Brennfarbe prüfen,
- 7.
- Schwindung prüfen,
- 8.
- Maßhaltigkeit prüfen,
- 9.
- äußere Beschaffenheit prüfen,
- 10.
- Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
- 11.
- Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
- 12.
- pH-Wert messen.
2Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
(2) 1Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. 2Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
- 2.
- branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
- 4.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.