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Änderung § 1 ERVV vom 01.01.2022

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§ 1 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. 2 Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt

1.
für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte,

2.
nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte,

3. nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung
elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4. (nicht belegt).


(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)