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Änderung § 1 ERVV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ERVV, alle Änderungen durch Artikel 6 ImmoVVDigG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ERVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 1 ERVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 1 ERVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. 2 Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt 1. für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte, 2. nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte, 3. nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4. (nicht belegt). |
(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt. | |
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