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Artikel 6 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2022 ERVV § 1, § 2, § 5, § 6, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu)

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitels 4" durch „Kapitels 5" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anforderungen" durch das Wort „Standards" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Anforderungen an" durch die Wörter „Standards für" ersetzt und werden vor dem Wort „Bearbeitung" die Wörter „Eignung zur" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente."

c)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anforderungen" durch das Wort „Standards" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „(Postfachinhaber)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung."

5.
Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„Kapitel 4 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

§ 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,

1.
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

2.
bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,

3.
bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,

4.
bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und

5.
bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss

1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,

2.
für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und

3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.

§ 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers

(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlichrechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.

(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:

1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

3.
bei öffentlich bestellten oder beeidigten Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen Landesrecht für die öffentliche Bestellung und Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeichnung sowie zur Sprache, für die die Bestellung erfolgt,

4.
bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung, oder

5.
eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeichnung des Postfachs.

Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angegebene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffentlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Absatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffentlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln.

(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch

1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder

3.
ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind.

§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs

(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.

(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.

§ 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst

1.
eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

2.
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist,

3.
der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und

4.
feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.

(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung."

6.
Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.

7.
Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3" durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4" ersetzt.

8.
Der bisherige § 11 wird § 15.

9.
Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.