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Änderung § 14 ERVV vom 01.01.2022

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§ 10 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 14 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente


(Text neue Fassung)

§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente


vorherige Änderung

Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:



Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung 'Unbekannt' sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.



(heute geltende Fassung)