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§ 1 - Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-5-8 Berufliche Bildung

§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und an den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte



(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand geeignet ist, um den Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs des Fischwirts und der Fischwirtin nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) zu vermitteln. 2Die Ausbildungsstätte muss eine kontinuierliche Anleitung der Auszubildenden gewährleisten.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss im Haupterwerb bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, und zwar als

1.
fischwirtschaftliches Unternehmen,

2.
selbständige fischwirtschaftliche Betriebseinheit,

3.
fischwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder

4.
Einrichtung der öffentlichen Hand.

2Die Wirtschaftsergebnisse der Ausbildungsstätte müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) 1Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen, Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zustand sein und dem Stand der Technik entsprechen. 2Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 3Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.

(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt und den erforderlichen Umfang der Produktion verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die durch sie nicht vermittelbaren Inhalte der Ausbildungsordnung in der erforderlichen Vielfalt und im erforderlichen Umfang bei Vertragspartnern vermittelt werden können.

(5) 1Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutz der Auszubildenden eingehalten werden können. 2Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.

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