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§ 2 - Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-5-8 Berufliche Bildung

§ 2 Sonstige Vorschriften



(1) 1In der Ausbildungsstätte müssen ein Abdruck der Fischwirtausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind auch diese zur Einsicht auszulegen. 3Des Weiteren soll den Auszubildenden für die betriebliche Ausbildung geeignete Fachliteratur in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen.

(2) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.