Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom
6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und
- 2.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 2.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153