Artikel 11 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131; Geltung ab 08.12.2017
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Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 ProManElPrV § 1, § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2841) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)".

2.
In § 1 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „(Process manager electric/electronics)" durch die Wörter „(Certified Process Manager - Electric/Electronics)" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „(Process manager electric/electronics)" werden durch die Wörter „(Certified Process Manager - Electric/Electronics)" ersetzt.

b)
Die Angabe „Anlage 1" wird durch das Wort „Anlage" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel zu bilden."

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement",

2.
dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und

3.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement".

(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Projektmanagement" sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2.
die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Personalmanagement" sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5.
gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.

Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

5.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

b)
In dem Textteil vor Nummer 1 werden in Satz 1 die Wörter „(Process manager electrics/electronics)" durch die Wörter „(Certified Process Manager - Electric/Electronics)" ersetzt.

6.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 11 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 47 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
... Process Manager - Electric/Electronics) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...


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