§ 22 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Stahlumformprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Stahlumformprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung V. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 m.W.v. 28. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 22 MVTAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217

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Zitierungen von § 22 MVTAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MVTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MVTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Artikel 1 1. MVTAusbVÄndV Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
... Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." 5. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Gewichtung der ... dauert höchstens 30 Minuten." 5. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen ... 5. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „ § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der ...


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