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Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (1. MVTAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217; Geltung ab 28.07.2026

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


Artikel 1 Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 28. Juli 2026 MVTAusbV § 4, § 11, § 15, § 18, § 22, § 25, § 29, § 32, § 36, § 38, Anlage

Die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3834; 2018 I S. 201) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen."

2.
§ 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:

§ 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."

3.
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten."

4.
§ 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."

5.
§ 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Stahlumformprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Stahlumformprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten."

6.
§ 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:

§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."

7.
§ 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:

§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Nichteisenmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Nichteisenmetallurgische Prozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten."

8.
§ 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:

§ 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."

9.
§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:

§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Nichteisenmetallumformprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Nichteisenmetallumformprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten."

10.
§ 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) § 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(2) § 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(3) § 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(4) § 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde."

11.
In der Anlage wird Abschnitt F durch den folgenden Abschnitt F ersetzt:

Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-
te, Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträg-
lichen und sozialen Gesichtspunkten der Nach-
haltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und so-
zial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten
und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschrif-
ten zum Datenschutz und zur Datensicherheit ein-
halten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationser-
gebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Infor-
mationen, auch fremde, prüfen, bewerten und aus-
wählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Me-
dien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Durchführen von
betrieblicher und
technischer Kommunikation
sowie Informations-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen
b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen,
Diagramme, Handbücher und Bedienungshin-
weise lesen, auswerten und anwenden sowie Skiz-
zen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden und technische
Regelwerke beachten
d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen bei-
tragen
4  
e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-
werten
f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Da-
tenschutzes pflegen und sichern
g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,
Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
j) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
k) Besprechungen organisieren und moderieren und
Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren
und präsentieren
l) informationstechnische Systeme für die Produk-
tion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und
bedienen
m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen
Bedürfnissen und Zwecken nutzen
o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für
Produktion und Logistik interagieren
 6
6 Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team
planen und dabei technologische, wirtschaftliche,
betriebliche und terminliche Vorgaben berücksich-
tigen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbe-
zogen auswählen, termingerecht anfordern, prü-
fen, transportieren und bereitstellen
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
8  
g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen
 4
7 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Qualitätsabweichungen feststellen
b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen aus-
wählen und anwenden
2  
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschal-
teten Bereiche beachten
e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qua-
litätsvorschriften anwenden
f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-
chen und beseitigen
g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen
und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsab-
lauf beitragen
h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und
durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurtei-
len und dokumentieren
i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicher-
heit der Produkte einhalten
j) Ergebnisse statistisch erfassen
k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-
und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-
mentieren
 4".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2026.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Steffen