§ 25 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. 2Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(3) 1In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(4) 1In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 3Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 4Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. 5Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. 6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung V. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 m.W.v. 28. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 25 MVTAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 MVTAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MVTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MVTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 MVTAusbV Übergangsvorschriften (vom 28.07.2026)
... Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. (3) § 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am ... zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Artikel 1 1. MVTAusbVÄndV Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
... Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten." 6. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Prüfungsbereich ... im Verhältnis 2: 1 zu gewichten." 6. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag (1) Im ... 6. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „ § 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll ... die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. (3) § 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am ... zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung ...


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