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Synopse aller Änderungen der MVTAusbV am 28.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2026 durch Artikel 1 der 1. MVTAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MVTAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| MVTAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2026 geltenden Fassung | MVTAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Abschlussprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung § 7 Inhalt von Teil 1 § 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie § 9 Inhalt von Teil 2 § 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 § 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung § 13 Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung § 16 Inhalt von Teil 2 § 17 Prüfungsbereiche von Teil 2 § 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § 19 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung § 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie § 23 Inhalt von Teil 2 § 24 Prüfungsbereiche von Teil 2 § 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § 26 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung § 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse § 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung § 30 Inhalt von Teil 2 § 31 Prüfungsbereiche von Teil 2 § 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § 33 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung § 34 Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse § 35 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung § 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4 Schlussvorschriften | |
| (Text alte Fassung) § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 38 Übergangsvorschriften |
Schlussformel Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall | |
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild | |
(1) 1 Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a) Eisen- und Stahlmetallurgie, b) Stahlumformung, c) Nichteisenmetallurgie oder d) Nichteisenmetallumformung sowie 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 2. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln, 3. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 4. Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik, 5. Anwenden von Logistik, 6. Steuern von Produktionsprozessen, 7. Beeinflussen von chemischen Vorgängen, 8. Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren, 9. Prüfen von Werkstoffen und 10. Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind: 1. Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen, 2. Durchführen von metallurgischen Prozessen und 3. Urformen von Stahl. (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind: 1. Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie 2. Umformen von Stahl. (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind: 1. Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen, 2. Durchführen von metallurgischen Prozessen und 3. Urformen von Nichteisenmetallen. (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind: 1. Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und 2. Umformen von Nichteisenmetallen. (7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: | |
| 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt, |
5. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung, 6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. | |
§ 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | |
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen, 2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, 3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen, 4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten, 5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren, 6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren, 7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und 8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. | |
| (2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. (3) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | (2) 1 Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. 2 Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (3) 1 In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 5 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 6 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. (4) 1 In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 3 Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 4 Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. 5 Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. 6 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. |
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1. Metalltechnik mit 30 Prozent, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. | |
| (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: | (2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: |
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
| (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | 2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
| 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |
§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | |
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen, 2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, 3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen, 4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten, 5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren, 6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren, 7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und 8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. | |
| (2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. (3) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | (2) 1 Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. 2 Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (3) 1 In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 5 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 6 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. (4) 1 In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 3 Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 4 Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. 5 Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. 6 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. |
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten: 1. Metalltechnik mit 30 Prozent, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Stahlumformprozesse mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. | |
| (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: | (2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: |
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
| (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Stahlumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | 2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Stahlumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
| 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |
§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | |
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen, 2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, 3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen, 4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten, 5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren, 6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren, 7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und 8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. | |
| (2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. (3) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | (2) 1 Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. 2 Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (3) 1 In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 5 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 6 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. (4) 1 In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 3 Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 4 Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. 5 Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. 6 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. |
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1. Metalltechnik mit 30 Prozent, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Nichteisenmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. | |
| (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: | (2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: |
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
| (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallurgische Prozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | 2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallurgische Prozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
| 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |
§ 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | |
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen, 2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, 3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen, 4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten, 5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren, 6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren, 7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und 8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. | |
| (2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. (3) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | (2) 1 Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. 2 Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (3) 1 In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3 Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4 Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 5 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 6 Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. (4) 1 In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. 2 Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 3 Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 4 Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. 5 Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. 6 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. |
§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten: 1. Metalltechnik mit 30 Prozent, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Nichteisenmetallumformprozesse mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. | |
| (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: | (2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: |
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
| (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | 2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
| 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 38 Übergangsvorschriften |
| 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft. | (1) 1 § 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. (2) 1 § 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. (3) 1 § 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. (4) 1 § 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. |
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall | |
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht- metallen und die Veränderungen der Werkstoffeigen- schaften beurteilen b) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben c) Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zu- ordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen d) Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierun- gen unterscheiden e) Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisen- metalle und deren Legierungen zuordnen f) Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden g) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden | 9 | 2 | Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten b) Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen aus- wählen und einsetzen c) Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen doku- mentieren d) Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Be- schädigungen prüfen und die Instandsetzung ver- anlassen | 4 | 3 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, ins- besondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen d) Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen f) Passungen normgerecht herstellen g) Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen h) Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen | 30 | | | i) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen j) Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durch- messer-Verhältnisses umformen k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk- stoffen zu Baugruppen fügen l) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter- lagen demontieren und montieren sowie auf Funk- tion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen m) Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen n) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden o) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen be- urteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden | | 4 | Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungs- technik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebs- mitteln anwenden b) steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten c) Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungs- systeme unterscheiden d) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten e) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen be- obachten und bei Abweichungen reagieren f) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten g) im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: aa) Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen bb) Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funk- tionspläne erstellen cc) Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen dd) Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren h) im Bereich Elektrotechnik: aa) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Be- triebsmitteln einhalten bb) Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren cc) Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden dd) Bauteile mechanisch montieren und demontieren ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen | 15 | 5 | Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ein- setzen b) Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern c) Transportwege absichern d) Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen | | 2 6 | Steuern von Produktions- prozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Ablaufpläne anwenden b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus- wählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen c) Produktionsanlagen beschicken d) Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen e) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen f) Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrich- tungen bedienen g) Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Pro- zessoptimierung einleiten und dokumentieren h) energierelevante Anlagenteile überwachen und Ver- brauch und Energieeffizienz einschätzen i) Energieverluste vermeiden j) Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | | 17 7 | Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro- dukt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen c) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösun- gen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt- schutzes handhaben d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken- nen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasser- reinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maß- nahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | | 4 8 | Anwenden von Wärme- behandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Ver- wendung beurteilen und berücksichtigen b) Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden | 2 | c) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärme- behandlung berücksichtigen d) Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten e) Werkstücke wärmebehandeln f) Wärmebehandlungsdiagramme auswerten | | 2 9 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen- setzung von Werkstoffen unterscheiden b) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden c) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden d) betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitäts- sicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren | | 2 10 | Instandhalten von Produk- tionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun- gen anwenden b) Wartungs- und Inspektionslisten anwenden c) Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung aus- tauschen | 4 | d) Störungen und ihre Ursachen feststellen e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch- führen und Maßnahmen zur Instandsetzung ver- anlassen f) Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren g) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten | | 3 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten c) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor- schriften einlagern d) Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammen- stellen e) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen an- wenden und Anlagen bedienen f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklauf- stoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung be- reitstellen | | 8 2 | Durchführen von metallurgi- schen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl- erzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen b) Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktions- prüfung beurteilen | | | | c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben d) Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funk- tion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen e) Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funk- tionsprüfung beurteilen f) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er- gebnisse der Prüfung beurteilen g) Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen h) Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen i) Abstiche vorbereiten und durchführen j) Schmelzen abschlacken k) Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln l) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten m) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf- gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen n) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzen o) Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren | | 40 3 | Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor- bereiten und bereitstellen b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen c) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen d) Temperatur messen e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln f) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen g) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheiden h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver- meidung ergreifen | | 12 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern | | 12 2 | Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika- lischen, chemischen und technologischen Eigen- schaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden c) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheiden d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen f) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedienen g) Umformprozesse überwachen und steuern h) Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen i) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen j) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be- seitigung einleiten k) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen l) Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksich- tigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen m) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober- flächenbehandlung unterscheiden o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten | | 48 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten b) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor- schriften einlagern c) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz- stoffen anwenden und Anlagen bedienen d) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwen- dungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen e) technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentieren f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rück- laufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen g) Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereit- stellen | | 8 2 | Durchführen von metallurgi- schen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu- gung unterscheiden und dabei chemische und metal- lurgische Vorgänge berücksichtigen b) Einflüsse von Legierungselementen auf die Metall- eigenschaften unterscheiden c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben d) metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheiden e) Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten f) Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen g) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er- gebnisse beurteilen h) Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinnen i) Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektro- metallurgischen Verfahren raffinieren j) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf- gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen k) Abläufe überwachen, steuern und regeln l) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, be- urteilen und bedienen m) Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen n) Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergeb- nisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen | | 40 3 | Urformen von Nichteisen- metallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor- bereiten und bereitstellen b) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen c) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen d) Temperatur messen e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln f) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen g) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver- meidung ergreifen | | 12 Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern | | 12 2 | Umformen von Nichteisen- metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unter- scheiden und Unterschiede bei der Umformung be- rücksichtigen b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden c) Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheiden d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen f) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver- fahren der Warm- oder Kaltumformung berück- sichtigen g) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorberei- ten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereiten h) Umformprozesse überwachen und steuern i) Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen j) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen k) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be- seitigung einleiten l) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen m) Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungs- zweck unterscheiden n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober- flächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten | | 48 Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären | | c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunika- tion sowie Informations- verarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | a) Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Dia- gramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs- bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regel- werke beachten d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen | 4 | e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus- werten f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten- schutzes pflegen und sichern g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden j) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | | 6 | | k) Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren l) informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Be- dürfnissen und Zwecken nutzen o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Pro- duktion und Logistik interagieren | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftrags- bezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen | 8 | | 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu- tern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an- wenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige- nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk- te, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträg- lichen und sozialen Gesichtspunkten der Nach- haltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige- nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und so- zial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschrif- ten zum Datenschutz und zur Datensicherheit ein- halten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationser- gebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Infor- mationen, auch fremde, prüfen, bewerten und aus- wählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ- lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge- schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Me- dien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren 5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informations- verarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | a) Informationsquellen auswählen b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshin- weise lesen, auswerten und anwenden sowie Skiz- zen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen bei- tragen | 4 | e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus- werten f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Da- tenschutzes pflegen und sichern g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden j) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden k) Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren l) informationstechnische Systeme für die Produk- tion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren | | 6 6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksich- tigen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbe- zogen auswählen, termingerecht anfordern, prü- fen, transportieren und bereitstellen d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- stellen e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizie- rungsmöglichkeiten nutzen | 8 | |
g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen h) Aufgaben im Team planen und durchführen | | 4 | |
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | a) Qualitätsabweichungen feststellen b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden | 2 | d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk- tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Quali- tätsvorschriften anwenden f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten j) Ergebnisse statistisch erfassen k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku- mentieren | | 4 | 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | a) Qualitätsabweichungen feststellen b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen aus- wählen und anwenden | 2 | d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk- tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschal- teten Bereiche beachten e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qua- litätsvorschriften anwenden f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su- chen und beseitigen g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsab- lauf beitragen h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurtei- len und dokumentieren i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicher- heit der Produkte einhalten j) Ergebnisse statistisch erfassen k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku- mentieren | | 4'. |
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