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§ 38 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 38 Übergangsvorschriften
§ 38 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2018 GießVerfMAusbV
(1) 1§ 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(2) 1§ 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(3) 1§ 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(4) 1§ 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung V. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 m.W.v. 28. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 38 MVTAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.07.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 MVTAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 MVTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MVTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Artikel 1 1. MVTAusbVÄndV Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
... Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten." 10. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 ... im Verhältnis 2: 1 zu gewichten." 10. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Übergangsvorschriften (1) § 11 gilt ... 10. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Übergangsvorschriften (1) § 11 gilt für ...
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