Die
Gefahrgutkostenverordnung vom
7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 2" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 3" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 4" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
„Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
|
001 | Zurückweisung eines Widerspruchs |
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aus formalen Gründen | 60 bis 425
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aus sachlichen Gründen | 120 bis 850
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002 bis 012 | nicht vergeben |
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013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver- hütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs- gesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas- senen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 25 je begonnene Viertelstunde".
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-
- b)
- Im IV. Teil: Binnenschiffsverkehr wird die Tabelle wie folgt geändert:
- aa)
- Die Gebührennummer 720.2 wird gestrichen.
- bb)
- In der Gebührennummer 723 wird in der dritten Spalte die Angabe „320 bis 640" durch die Wörter „50 je Stunde" ersetzt.
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124