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Änderung § 14 38. BImSchV vom 01.01.2022

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§ 14 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 14 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe


(Text neue Fassung)

§ 14 Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe


vorherige Änderung

(1) 1 Der Verpflichtete hat jährlich einen Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe in Verkehr zu bringen. 2 Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. 3 Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. 4 In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt. 5 Die Höhe des Mindestanteils beträgt

1. 0,05 Prozent ab dem Jahr 2020 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 20 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

2. 0,1 Prozent ab dem Jahr 2021 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

3. 0,2 Prozent ab dem Jahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 2 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben, und

4. 0,5 Prozent ab dem Jahr 2025.

(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe sowie der sonstigen zur Erfüllung des Mindestanteils nach Absatz 1 Satz 2 in Verkehr gebrachten oder nach Absatz 1 Satz 3 als in Verkehr gebracht geltenden fortschrittlichen Kraftstoffe.

(3) 1 Für den Mindestanteil nach Absatz 1 gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 bis 8, § 37b sowie § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 3 und 7, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt. 2 Für Verträge nach § 37a Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 3 Sie müssen zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten.



(1) 1 Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen. 2 Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. 3 Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr gebracht. 4 In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle. 5 Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. 6 Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt

1. ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

2. ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,

3. ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,

4. ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,

5. ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,

6. ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,

7. ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,

8. ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,

9. ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,

10. ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,

11. ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,

12. ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,

13. ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,

14. ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,

15. ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.

(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.

(3) 1 Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2 Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. 3 § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. 4 Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 5 Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.

(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.