| § 13b 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 13b 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung | |
(1) 1 Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent, 2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. 2 § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr. |