Änderung § 20 38. BImSchV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 20 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Zuständige Stellen


(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3,

(Text neue Fassung)

1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4,

2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms,

4. die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,

5. die Entgegennahme
und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

6. die Bekanntgabe nach § 16
Absatz 2.



3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

vorherige Änderung

2. eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3. eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,

5.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

6.
die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.



2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

5. die
Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

7. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

8. die Überwachung der
Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

9.
die Übermittlung der Daten nach § 16.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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