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Änderung § 10 38. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 10 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 10 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen | |
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. (2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden. |
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