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Änderung § 13b 38. BImSchV vom 07.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13b 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 13b 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung


(1) 1 Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807

1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,

2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,

so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. 2 § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.

(heute geltende Fassung)