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Änderung Anlage 4 38. BImSchV vom 25.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
Anlage 4 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 2) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2


vorherige Änderung

 


Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:

1. Gebrauchtes Speiseöl,

2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)