Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3906 (Nr. 78); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 3 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,

-
des § 28n des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - , der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

und auf Grund

-
des § 28p Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363),

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit

sowie auf Grund

-
des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „241" durch die Angabe „246" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „51" durch die Angabe „52" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „95" jeweils durch die Angabe „97" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „223" durch die Angabe „226" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,92" durch die Angabe „3,97" und die Angabe „3,20" durch die Angabe „3,24" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BVV § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Dateisystem der Arbeitgeber".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Inhalt des Dateisystems".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei" durch die Wörter „Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „und genutzt" gestrichen.

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Artikel 3 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 DEÜV § 33

§ 33 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine maschinell geführte Datei" durch die Wörter „ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.

2.
In Absatz 5 werden die Wörter „eine automatisierte Datei" durch die Wörter „ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EBV § 1

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712) wird wie folgt gefasst:

 
„b)
Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie".

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Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt

Katarina Barley



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