Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 1 - Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (ERVBMGÜV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 V1
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 454-1-4 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Gesundheit, beim Robert Koch-Institut, beim Paul-Ehrlich-Institut, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und bei den gesetzlichen Krankenkassen in ihrer jeweiligen Funktion als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung.



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