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§ 110c - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren



1Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. 3Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.





 

Frühere Fassungen von § 110c OWiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 31 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 8 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 29.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 110c OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110c OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 1 DokErstÜbV Anwendungsbereich
... elektronischer Dokumente 1. durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren ( § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ); 2. durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023)
... Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 ... dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen ... 7. die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen ...
§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung (vom 22.06.2023)
... die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des ...

Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 1 StrafAktEinV Anwendungsbereich
...  1. Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren ( § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ); 2. Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
V. v. 08.02.2018 BGBl. I S. 197
§ 1 ERVBMFÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich. ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums des Innern
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4018
§ 1 ERVBMIÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich. ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4006
§ 1 ERVBMFSFJÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... 7 des Bundeskindergeldgesetzes gegeben ist, als Bußgeldbehörden ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032
§ 1 ERVBMVIÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden
... den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 ...

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... 837), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst: „§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch ... Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst: „§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die ... „oder Einschreiben gegen Rückschein" eingefügt. 4. § 110c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... dem Gericht nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. ...

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 31 ERVAG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
...  § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
Artikel 1 HGBÄndG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1 bis 3 sind § 110a Absatz 1, § 110b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 110c Absatz 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 8 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. § 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im ...
Artikel 10 EAkteJEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 1. nicht in Verbindung mit dessen Satz ... dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen ... 7. die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen ... die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. (7) Die §§ 110c bis 110e des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. § 77b ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 8 JusWeDigG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... oder Landesministerien übertragen werden." 4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 8 2. PflVGuaÄndG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... und Kommunikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V. v. 21.12.2017 BAnz AT 29.12.2017 V1
§ 1 ERVBMVgÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich. ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4031
§ 1 ERVBMELÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich. ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
V. v. 14.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 V1
§ 1 ERVBMGÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... Krankenkassen in ihrer jeweiligen Funktion als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich. ...

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4023
§ 1 ERVBMUBÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 zu ...