Änderung § 6 TrEinV vom 01.08.2021

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§ 6 TrEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 TrEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden


(Text alte Fassung)

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt.




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