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Änderung § 7 TrEinV vom 01.08.2021

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§ 7 TrEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 TrEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete


(1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,

1. dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und

(Text alte Fassung)

2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.

(Text neue Fassung)

2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll; dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.

(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.

(3) 1 Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2 Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.




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