Änderung § 8 TrEinV vom 01.08.2021

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§ 8 TrEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 8 TrEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch sonstige Personen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Stellt eine Person nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen. 2 Zur Darlegung eines berechtigten Interesses können insbesondere geeignet sein

1. bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung, aus der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten wie Korruption und gegen Terrorismusfinanzierung ergibt,

2. bei Journalisten ein Journalistenausweis und eine Darstellung von bereits getätigten oder geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

3. im Übrigen eine Darstellung der bereits getätigten oder geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und der Terrorismusfinanzierung.

(2) 1 Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2 Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.



 
 



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