Die
Stromnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a eingefügt:
„§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone".
- 2.
- Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
- „10a.
- Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;".
- 3.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026