§ 1 - Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (ERVBMVIÜV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032 (Nr. 80)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-6 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.



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