Änderung § 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 DV-FahrlGuaÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der FahrlPrüfVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; dieser geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berufung der Mitglieder


(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. 2 Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. 3 Die Berufung kann befristet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 2 Dies gilt auch für

1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Bewerber ausgebildet wurde oder

2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, in der der Fahrlehreranwärter ausgebildet wurde.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 2 Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed