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Änderung § 6 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 01.01.2020

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; dieser geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Örtliche Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

1 Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. 2 Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Hauptsitz hat. 3 Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

1 Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. 2 Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. 3 Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung oder eine Lehrprobe auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden.


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