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Änderung § 16 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 01.01.2020

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; dieser geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Fachkundeprüfung


(1) 1 Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. 2 Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden

a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen 'Verkehrsverhalten', 'Recht', 'Technik', 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' und

b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen 'Erziehen' oder 'Beurteilen'

zu bearbeiten.

(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden

a) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen 'Verkehrsverhalten' oder 'Recht' und

b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen 'Technik', 'Erziehen', 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' oder 'Beurteilen'

zu bearbeiten.

(3) 1 Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. 2 § 19 ist anzuwenden.

(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.

(Text alte Fassung)

(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

(Text neue Fassung)

(5) Vorschriften, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

(6) 1 Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. 2 Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig.