Artikel 10 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (3. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 AlkStV § 45

§ 45 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst:

 
§ 45 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt."

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Zitierungen von Artikel 10 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 3. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 3. EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2018)
... *) (3) Artikel 6 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. (4) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 7 VStDÜVEV Änderung der Alkoholsteuerverordnung
... Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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