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Änderung § 12 WpDPV vom 01.01.2020

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§ 12 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 12 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Depotgeschäft


Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:

1. die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und

(Text alte Fassung)

2. die §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

(Text neue Fassung)

2. § 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.