1Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach
§ 10 erhalten haben, findet
§ 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung.
2Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung ... f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 52 Übergangsregelung". g) Die Angabe zur Anlage wird wie folgt gefasst: ... insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten," gestrichen. 26. Folgender § 52 wird angefügt: „§ 52 Übergangsregelung Für ... gestrichen. 26. Folgender § 52 wird angefügt: „ § 52 Übergangsregelung Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni ...