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§ 10 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 10 Erteilung der Zustimmung
(1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Umweltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminderungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise ausgestellt werden können.
(2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern
- 1.
- der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt,
- 2.
- die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt,
- 3.
- die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle zum Zeitpunkt der Validierung registriert war,
- 4.
- die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima hat und
- 5.
- für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, sofern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen erfüllt sind.
(4) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 10 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... 30 Absatz 5 UERV 317,00 2 Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 1.930,00 - 5.230,00 3 Freischaltung der Ausstellung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... Belange während des Überwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat." 7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 33" gestrichen. 8. § 12 Nummer 5 wird wie ...
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