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Änderung § 48 UERV vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 48 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1.

(2) § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes ist anzuwenden.



 
 

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