Änderung Anlage 1 UERV vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 48) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (aufgehoben)


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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen
in Euro

1 | UER-Registerkonto |

1.1 | Eröffnung eines Kontos für den Zugang zum
UER-Register | 170

1.2 | Änderung des Projektträgers | 100

1.3 | Bearbeitung von Umfirmierungen | 55

1.4 | Änderung von Kontobevollmächtigten | 65

2 | Erteilung der Zustimmung | 900 bis 2.000

3 | Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen | 160

4 | Überprüfung des Verifizierungsberichts für Projekttätig-
keiten | 250 bis 1.900

5 | Kontrollen nach § 44 | 250 bis 1.600



 
 



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