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Änderung § 6 UERV vom 01.01.2022

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§ 6 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung


(Text alte Fassung)

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, ermittelt.

(2) Die Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen erfolgt nach der
Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto', und zwar entsprechend

1. den Berechnungsverfahren, die die Exekutivrat nach Nummer 5 Buchstabe d des Abschnitts C dieser Anlage genehmigt hat,

2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G dieser Anlage und

3. den Maßgaben, die nach Anhang C Buchstabe a Nummer v dieser Anlage verabschiedet worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto'. 2 Die Ermittlung erfolgt gemäß

1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,

2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und

3. den Maßgaben, die nach Anhang C 'Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung' Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.

3 Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.