Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 UERV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der UERV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 9 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Überwachungsplan


Der Überwachungsplan enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1. alle gemäß dem angewendeten Berechnungsverfahren zu überwachenden Parameter und erforderlichen Informationen,

2. Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Daten, die zur Abschätzung oder Messung sämtlicher Treibhausgasemissionen benötigt werden, die während des Überwachungszeitraums innerhalb der Projektgrenze entstehen,

3. Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Daten, die zur Bestimmung der Referenzfallemissionen während des Überwachungszeitraums innerhalb der Projektgrenze benötigt werden,

4. die Feststellung möglicher Quellen von erhöhten Treibhausgasemissionen außerhalb der Projektgrenze, die nach vernünftigem Ermessen der Projekttätigkeit zuzurechnen sind, sowie Vorgaben zur Erfassung und Archivierung von Daten über diese Treibhausgasemissionen,

5. die betrieblichen Strukturen, die zur Umsetzung des Überwachungsplans einzuführen sind,

6. Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Überwachung und

7. die Dokumentation aller Berechnungsschritte.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange während des Überwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat.


Anzeige