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Änderung § 20 UERV vom 01.01.2022

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§ 20 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 20 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Inhalt von UER-Nachweisen


Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

1. eine eindeutige Nachweisnummer,

2. die Projektnummer,

3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,

4. das Datum der Ausstellung,

5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,

6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

(Text alte Fassung)

7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Verifizierungszeitraum,

8. das
Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,

9.
den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden, und

10.
eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden.

(Text neue Fassung)

7. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,

8.
den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,

9.
eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,

10. das Datum des Projektstarts,

11. die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,

14. die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.