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Änderung § 33 UERV vom 01.01.2022

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§ 33 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 33 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Vornahme der Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt nimmt die Registrierung vor, wenn der Antrag vollständig ist und der Nachweis erbracht wurde, dass die Validierungs- oder Verifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert ist.

(2) Die Registrierung kann befristet werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Akkreditierung befristet ist.

(3) Die Registrierung kann beschränkt werden auf

1. bestimmte Berechnungsverfahren und

2. einzelne Regionen oder Staaten.

(4) 1 Die Registrierung kann Auflagen enthalten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung erforderlich ist. 2 Eine Registrierung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden.

(5) 1 Das Umweltbundesamt gibt die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt, einschließlich der Auflagen, Befristungen und Beschränkungen. 2 Wird eine Registrierung nachträglich mit Auflagen versehen, gibt das Umweltbundesamt dies gesondert im Bundesanzeiger bekannt.